Versicherungsschutz für Soldaten im Auslandseinsatz

Wer sich als Zeitsoldat oder Berufssoldat verpflichtet, willigt ein, an Auslandseinsätzen teilzunehmen. Damit setzt er sich einem höheren Risiko aus als ein Zivilist. Die privaten Versicherungen bieten hier keinen Versicherungsschutz.

Beschränkter Versicherungsschutz in Kriegseinsätzen

Gemäß Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen besteht über die Private Unfallversicherung für Soldaten kein Versicherungsschutz während eines Kriegseinsatzes.


Ausnahme: Wer ins Ausland reist und von Kriegsereignissen überrascht wird, hat 7 Tage Zeit, das Land zu verlassen. Während dieser 7 Tage besteht Versicherungsschutz, danach nicht mehr.

Bund der Hinterbliebenen

Kommt ein Soldat während des Einsatzes ums Leben und bleibt die Zahlung einer bestehenden Privaten Unfallversicherung aus, springt der Bund der Hinterbliebenen ein und leistet einen finanziellen Ausgleich an die Angehörigen.

Bezugsberechtigt

Gezahlt wird an die Person, die in der Privaten Unfallversicherung als „Bezugsberechtigte Person im Todesfall“ benannt ist (§ 63 b Abs. 3 Soldatenversorgungsgesetz).

Das sollte unbedingt beachtet werden

Diese Ausfallbürgschaft des Bundes greift nur dann, wenn der Soldat selbst Vertragsinhaber ist. Oftmals hat der Lebens- oder Ehepartner (bei jüngeren Soldaten, ein Elternteil) die Unfallversicherung abgeschlossen. Dann ist der Soldat zwar mitversicherte Person aber nicht Vertragsinhaber. In diesem Fall lehnt das Bundesverteidigungsministerium eine Zahlung ab.


Wer sich als Zeitsoldat oder Berufssoldat verpflichtet, willigt ein, an Auslandseinsätzen teilzunehmen. Damit setzt er sich einem höheren Risiko aus als ein Zivilist. Die privaten Versicherungen bieten hier keinen Versicherungsschutz.

Beschränkter Versicherungsschutz in Kriegseinsätzen

Gemäß Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen besteht über die Private Unfallversicherung für Soldaten kein Versicherungsschutz während eines Kriegseinsatzes.


Ausnahme: Wer ins Ausland reist und von Kriegsereignissen überrascht wird, hat 7 Tage Zeit, das Land zu verlassen. Während dieser 7 Tage besteht Versicherungsschutz, danach nicht mehr.

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